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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PURACRETE GmbH

 

Fassung vom [Juli 2019]

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1.  Allgemeines

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1.1.  Die allgemeinen Geschäftsbedingungen in der vorliegenden Fassung („AGB“) sind verbindlicher Bestandteil sämtlicher Vertragsanbahnungen, Angebote, Kundenbestellungen und Aufträge der PURACRETE GmbH („PURAcrete“) sowie sämtlicher sonstiger Verträge der PURAcrete über die Herstellung, den Verkauf, die Lieferung und Verarbeitung von Produkten sowie Beratungs- und Projektierungsleistungen der PURAcrete mit Geschäftspartnern der PURAcrete („Kunde“), sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Sämtliche Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von PURAcrete und sind andernfalls unwirksam.

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1.2. Erklärungen, die von Mitarbeitern von PURAcrete oder anderen für PURAcrete tätige Personen abgegeben werden, sind nur verbindlich, sofern sie von PURAcrete schriftlich bestätigt werden.

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1.3. Durch die Auftragserteilung seitens des Kunden, sei es durch Annahme eines von PURAcrete gelegten Angebotes oder durch Übermittlung eines Angebotes an PURAcrete, anerkennt der Kunde ausdrücklich die uneingeschränkte Gültigkeit dieser AGB und verzichtet zur Gänze auf die Anwendung seiner allgemeinen Geschäfts-, Einkauf- oder Auftragsbedingungen. Abweichenden Geschäfts-, Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Kunden widerspricht PURAcrete hiermit jedenfalls ausdrücklich.

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1.4.  Diese AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag rechtswirksam mit dem Kunden vereinbart wurden.

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1.5.  Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein. So werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

 

2. Geheimhaltung, Schutzrechte

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2.1.  Der Kunde ist zur Geheimhaltung über den Inhalt der zwischen dem Kunden und PURAcrete geschlossenen bzw. abzuschließenden Verträge verpflichtet. Dasselbe gilt für alle dem Kunden von PURAcrete zur Verfügung gestellten Informationen.

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2.2.  An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich PURAcrete alle Rechte vor, insbesondere das Eigentums- und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit PURAcrete dies nicht vorab ausdrücklich schriftlich gestattet. Zu Angeboten gehörige Entwürfe, Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn PURAcrete der Auftrag nicht erteilt wird.

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2.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, von PURAcrete zur Verfügung gestellte Dokumente (z.B. Planungs- und/oder Projektunterlagen, Konstruktionsunterlagen, Modelle, etc.) für andere Zwecke als die im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden.

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2.4. Das in Dokumenten enthaltene Know-how wird dem Kunden nur für diese Zwecke zur Verfügung gestellt und ist vom Kunden gegenüber seinen Abnehmern, seinen Mitarbeitern oder anderen Dritten geheim zu halten.

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2.5.   Die Verpflichtungen nach diesem Punkt 2. gilt uneingeschränkt auch für die Zeit nach Vertragsbeendigung bzw. Abbruch der Vertragsverhandlungen.

 

3.Datenschutz

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3.1.   Es gelten die unter https://www.puracrete.com/rechtliches abrufbaren Datenschutzbestimmungen, die als Bestandteil dieser AGB anzusehen sind.

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3.2.   Personenbezogene und sonstige Daten, die PURAcrete im Zuge der Geschäftsvorgänge bekannt werden, verarbeitet PURAcrete nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen ausschließlich zur Abwicklung der Geschäftsvorgänge, insbesondere werden diese erfasst, gespeichert und verwendet, darunter auch die Überlassung an Auftragsverarbeiter. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, sofern nicht vorab ausdrücklich gesondert die schriftliche Zustimmung des Geschäftspartners eingeholt wird.

 

4. Vertragsabschluss

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4.1. Soweit das Angebot selbst nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird, sind Angebote von PURAcrete unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung seitens PURAcrete zustande. Ebenso bedürfen Bestellungen des Kunden der schriftlichen Annahme seitens PURAcrete.

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4.2.Wird die Ware zur Abholung bereitgestellt bzw. die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zugeht, so kommt der Vertrag unter Geltung der vorliegenden AGB spätestens durch die Abholung der Ware bzw. Annahme der Lieferung zustande.

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4.3.Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen oder einem Angebot enthaltenen Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- oder Verbrauchsdaten sind nur annähernd maßgebend (Richtwerte) und als solche nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder zugesichert sind. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

 

5. Preis und Zahlungsbedingungen

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5.1. Die Preise von PURAcrete sind Nettopreise, d.h. sie beinhalten keinerlei Steuern und verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll oder sonstiger Nebenkosten- oder Gebühren.

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5.2. Die Preise beruhen auf den Kostenfaktoren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; PURAcrete behält sich vor, die Preise entsprechend anzupassen, wenn sich diese Kostenfaktoren (Material und Hilfsstoffe, Löhne, gesetzliche Abgaben usw.) bis zur Lieferung ändern.

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5.3. Der gesamte Kaufpreis ist unabhängig vom Zeitpunkt der Übernahme oder Überprüfung der Ware binnen drei Werktagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

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5.4  Rechnungen werden dem Kunden elektronisch an die vom Kunden angegebene, in dessen Geschäftsunterlagen oder im Impressum angeführten E-Mail-Adresse übermittelt („E-Rechnung“). Die E-Rechnung ist zugegangen, sobald diese vom Kunden unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann. Der Kunde ist berechtigt, eine Papierrechnung zu fordern. In diesem Fall behält sich PURAcrete vor, dafür ein zusätzliches Entgelt zu verrechnen.

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5.5Wechsel werden von PURAcrete nur aufgrund besonderer Vereinbarung angenommen. Die Annahme erfolgt im Zweifel zahlungshalber, sodass die Zahlungspflicht des Kunden weiterhin aufrecht besteht. Gerät der Kunde in Verzug, ist PURAcrete berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich aus dem Wechsel zu befriedigen.

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5.6.  Eine Zahlung gilt erst mit dem Tag als bewirkt, an welchem  PURAcrete über die Gutschrift auf ihrem Konto endgültig und unwiderruflich verfügen kann. Sämtliche Spesen und Abgaben, insbesondere Diskontspesen und Gebühren, trägt der Kunde.

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5.7. Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, oder bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, ist PURAcrete berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenstehenden einschließlich nicht fälliger Rechnungen zu fordern, auch soweit hierfür bereits Schecks oder Wechsel gegeben worden sind, und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen wie auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Sonstige Rechte von PURAcrete, insbesondere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt.

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5.8. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde darüber hinaus verschuldensunabhängig verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz nach § 456 UGB zu bezahlen. Der Kunde ist weiters verpflichtet, PURAcrete sämtliche Kosten der zweckentsprechenden Forderungsbetreibung und Rechtsverfolgung, zumindest jedoch einen Pauschalbetrag als Entschädigung für Betreibungskosten in Höhe von EUR 40,- zu ersetzen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von PURAcrete bleiben unberührt.

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5.9. Dem Kunden im Einzelfall gewährte Vergünstigungen stehen unter der Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung gegenüber PURAcrete. Mit Eintritt des Zahlungsverzugs werden sämtliche Vereinbarungen über Vergünstigungen, die mit dem Kunden getroffen wurden, unwirksam.  

 

6.  Eigentumsvorbehalt

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6.1. Sämtliche Lieferungen der PURAcrete erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen (Kaufpreis, Zinsen, Kosten, Nebengebühren, etc.) aus einer laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von PURAcrete („Vorbehaltsware“). Als Vorbehaltsware gilt jedes materielle und immaterielle Gut, insbesondere auch Dokumente und Dienstleistungen sowie spezielle Anwendungstechnologien und Produkteigenschaften.

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6.2.  Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Sachen, welche durch Verarbeitung von Vorbehaltsware entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt PURAcrete Miteigentum an den entstehenden Sachen im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zur neu entstehenden Sache.

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6.3.  Dem Kunden ist es untersagt, die Vorbehaltsware mit Gegenständen gleicher Art zu vermischen oder zu vermengen. Bei Zuwiderhandeln hat der Kunde PURAcrete für alle Nachteile schad- und klaglos zu halten und trägt die Beweislast für die Bestimmung des an der Sache bestehenden Eigenanteils.  

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6.4.Jegliche Verpfändung, Sicherungsübereignung oder andere Verfügung über die Vorbehaltsware zugunsten Dritter ist untersagt. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung seitens PURAcrete gestattet.

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6.5.  Der Kunde tritt PURAcrete bereits jetzt zahlungshalber sämtliche Forderungen ab, die ihm aus einer Punkt 6.4 verletzenden Verfügung über die Vorbehaltsware zustehen. Der Kunde hat entsprechende Vermerke in seinen Büchern und OP-Listen vorzunehmen und ist auf Verlangen von PURAcrete verpflichtet, Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben und seine Abnehmer von der Forderungsabtretung zu verständigen. Vom Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware realisierte Gewinne sind unverzüglich an PURAcrete weiterzugeben. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, ist PURAcrete berechtigt, die Abtretung dem Drittschuldner anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen.

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6.6. Bei Zahlungsverzug oder erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, ist die Vorbehaltsware über Aufforderung seitens PURAcrete unverzüglich an diese zu retournieren. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht unverzüglich nach, ist PURAcrete ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und anderweitig freihändig zu veräußern. Der Käufer verpflichtet sich, PURAcrete den Zutritt zu seinen Räumen zum Zwecke der Besitznahme der Vorbehaltsware zu gestatten. Kosten und Gefahr des Transports der Vorbehaltsware zu PURAcrete trägt in jedem Fall der Kunde. Die Retournierung bzw. Abholung der Vorbehaltsware gilt diesfalls nicht als Rücktritt vom Vertrag. PURAcrete ist berechtigt, die wiedererlangte Vorbehaltsware zu verkehrsüblichen Konditionen anderweitig zu veräußern und die Erträge mit ihren Ansprüchen gegen den Kunden zu verrechnen.

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6.7.  Im Fall des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Kunde PURAcrete unverzüglich schriftlich zu verständigen, das Eigentumsrecht von PURAcrete geltend zu machen sowie PURAcrete bei der Geltendmachung ihrer Rechte zu unterstützen, insbesondere alle zur Wahrung und Durchsetzung des Eigentumsrechts notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat PURAcrete sämtliche Kosten, die dieser im Zusammenhang mit der Wahrung ihres Eigentumsrechts entstehen, zu ersetzen.

 

7. Lieferung

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7.1.PURAcrete gibt Bereitstellungstermine, Bereitstellungsfristen, Liefertermine und Lieferfristen nach bestem Wissen und so genau wie möglich an. Von PURAcrete bekanntgegebene Termine und Fristen gelten stets ab Werk. Sofern jedoch Termine und Fristen von PURAcrete in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich schriftlich garantiert werden, sind alle diesbezüglichen Informationen ungefähre Angaben und als solche unverbindlich.

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7.2. Sofern der Beginn der Bereitstellungsfrist oder der Lieferfrist von PURAcrete nicht gesondert festgelegt wurde, beginnen diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Kunden für die Ausführung des Auftrages beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbeistellungen sowie vor Eingang des Kaufpreises, einer vereinbarten Anzahlung oder beizubringenden Sicherheiten.

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7.3. Sofern der Kunde nach unserer Auftragsannahme Änderungen verlangt und PURAcrete diese zur Gänze oder teilweise akzeptiert, beginnt die Lieferfrist mit dem Datum der neuerlichen schriftlichen Auftragsbestätigung analog zu Punkt 7.2 zu laufen.

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7.4.  Fristen und Termine gelten in jedem Fall als eingehalten, wenn die Ware am Bereitstellungstermin bzw. am letzten Tag der Bereitstellungsfrist im Werk zur Abholung bereitgehalten wird oder – soweit Versand durch PURAcrete vereinbart ist - der vereinbarte Versand zum Liefertermin bzw. am letzten Tag der Lieferfrist begonnen wurde.

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7.5.  Wird ein verbindlich zugesagter Lieferzeitpunkt oder eine verbindlich zugesagte Lieferfrist aus anderen als in Punkt 7.7 genannten Gründen um mehr als zwei Wochen überschritten, kann der Kunde nach ergebnislosem Verstreichen einer vom Kunden zu setzenden Nachfrist von mindestens zwei Wochen vom Vertrag mittels eingeschriebenen Briefs zurücktreten. Teilverzug berechtigt den Kunden nur zu einem entsprechenden Teilrücktritt vom Vertrag. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit seitens PURAcrete. Das Verschulden ist vom Kunden zu beweisen.

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7.6. Für die Dauer des Verzuges des Kunden mit der Zahlung fälliger Rechnungsbeträge, Verzugszinsen und/oder Spesen ist PURAcrete zu keiner Lieferung verpflichtet.

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7.7. Höhere Gewalt, einschließlich Streik, Aussperrung, Krieg, Unruhen, Elementarereignisse, behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Fehlen von Transportmitteln oder unvorhergesehene, außerhalb des Einwirkungsbereich liegende Hindernisse im Werk von PURAcrete („höhere Gewalt“), die der frist- oder termingerechten Lieferung entgegenstehen und nicht von PURAcrete durch zumindest krass grob fahrlässiges Verhalten zu vertreten sind, berechtigen PURAcrete zu einer angemessenen Verlängerung von Fristen bzw. Verschiebung von Terminen, sofern die Leistung nicht endgültig unmöglich geworden ist. Ansprüche des Kunden auf Erfüllung, Schadenersatz und/oder Rücktritt bestehen in diesem Fall nicht. Für den Fall endgültiger Unmöglichkeit aufgrund höherer Gewalt wird PURAcrete von der Verpflichtung zur Leistung frei.

7.8.           Punkt 7.7 gilt auch für den Fall einer verspäteten oder unterlassenen Erfüllung einer Lieferverpflichtung durch PURAcrete aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt bei einem Lieferanten von PURAcrete.

 

8. Abnahme

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8.1.  Der Kunde ist verpflichtet, die ab Werk bereitgestellte Ware ohne Verzug abzunehmen, es sei denn, sie weist wesentliche Mängel auf. Sollte der Kunde bei vereinbartem Versand durch PURAcrete die Übernahme der gelieferten Ware verweigern, so hat er sicherzustellen, dass die Ware ordnungsgemäß abgeladen, gelagert und zur Verfügung von PURAcrete gehalten wird.

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8.2.  Soweit nicht Versand durch PURAcrete vereinbart ist, hat der Kunde für die unverzügliche Abholung der Ware Sorge zu tragen. Allfällige Mehrkosten, die PURAcrete durch eine Verzögerung der Übernahme entstehen, sind vom Kunden zu tragen und werden diesem in Rechnung gestellt.

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8.3. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er oder das von ihm beauftragte Transportunternehmen die zur Abholung bereitgehaltene Ware nicht am Bereitstellungstag bzw. am letzten Tag der Bereitstellungsfrist vollständig übernimmt.

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8.4. Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungen zu akzeptieren.

 

9. Gefahrtragung und Versand

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9.1. Die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung der Ware geht selbst bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, sobald die Ware von PURAcrete tatsächlich zum Versand bereitgestellt ist und dem Kunden Mitteilung über die Versandbereitschaft gemacht wurde.

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9.2.           Der Versand oder die Beförderung der Ware erfolgt in jedem Fall auf Gefahr und Kosten des Kunden, und zwar auch dann, wenn der Transport von PURAcrete durchgeführt bzw. organisiert wird. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt PURAcrete Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.

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9.3.           Die Rügepflicht gegenüber dem Transportunternehmen hinsichtlich Beschädigungen während des Transports trifft ausschließlich den Kunden. Eine Transportversicherung wird nur abgeschlossen, wenn der Kunde dies ausdrücklich anordnet und die Kosten übernimmt.

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10.             Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

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10.1.        Voraussetzung einer Gewährleistungsverpflichtung von PURAcrete ist die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen durch den Kunden, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtungen und der fristgerechten und spezifizierten Mängelrüge.

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10.2.        Der Kunde hat die Ware/Leistungserbingung unverzüglich auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen und Mängel einschließlich Transportschäden, Unvollständigkeit der Ware/Leistungserbringung, Abweichungen von der Auftragsbestätigung und Falschlieferungen schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandung durch genaue Darstellung der Mängel zu rügen (spezifizierte Mängelrüge).

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10.3.        Die Rüge erfolgt rechtzeitig, wenn sie PURAcrete spätestens binnen 5 Werktagen nach Übernahme der Ware/Leistungserbringung und vor deren Verarbeitung bzw. Verbrauch zugeht („Rügefrist“).

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10.4.        Bei offenen Mängeln beginnt diese Rügefrist mit dem Tag der Bereitstellung der Ware/Leistungserbringung bzw. deren Einlangens am Bestimmungsort und bei versteckten Mängeln mit jenem Tag, an welchem der Mangel entdeckt wurde oder aufgrund von Fahrlässigkeit unentdeckt blieb. Bei versteckten Mängeln wird angenommen, dass diese binnen einer Frist von einem Monat erkennbar sind, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass es unzumutbar war, die versteckten Mängel innerhalb dieses Zeitraums zu erkennen. Ansprüche wegen mangelhafter, unrichtiger oder unvollständiger Lieferung einschließlich diesbezüglicher Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die sich nach diesem Punkt 10 ergebenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht erfüllt.

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10.5.        Kommt der Kunde  dieser Untersuchungs- und Rügepflicht nicht innerhalb dieser Rügefrist nach, gilt die Ware/Leistungserbringung als genehmigt und der Kunde verliert das Gewährleistungsrecht, das Recht auf Schadenersatz sowie das Recht, einen Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware/Leistungserbringung geltend zu machen. Die Ware/Leistungserbringung gilt als genehmigt.

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10.6.        Die gehörige Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.

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10.7.        Verhandlungen über Beanstandungen seitens PURAcrete gelten nicht als Verzicht auf den Einwand der verspätet erhobenen oder nicht ausreichend spezifizierten Mängelrüge.

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10.8.        Ungeachtet der Mängelrüge nach den Punkten 10.1 bis 10.7 müssen sämtliche Gewährleistungsansprüche – bei sonstigem Ausschluss – innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung/Leistungserbringung gerichtlich geltend gemacht werden.

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10.9.        Der Rückgriff des Kunden nach § 933b ABGB ist ausgeschlossen. Soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, wird der Kunde gegenüber seinen Abnehmern dieses Rückgriffsrecht ebenfalls ausschließen.

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10.10.      PURAcrete steht das Recht zu, Mängel und/oder Schäden nach ihrer Wahl durch Ersatzlieferung oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu beheben. Solange PURAcrete von diesem Recht Gebrauch macht, hat der Kunde keinerlei Anspruch auf Wandlung, Preisminderung oder Geldersatz.

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10.11.      Eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung von Leistungen sowie die Weiterverarbeitung, Bearbeitung oder Verwendung der Ware durch den Kunden bzw. durch von PURAcrete verschiedene Dritte, denen der Kunde die Ware überlassen hat, haben den Verlust sämtlicher Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche des Kunden zur Folge.

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10.12.      Ausgenommen Personenschäden, haftet PURAcrete nur, soweit ihr vom Kunden krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von indirekten Schäden, Mangelfolge- und Folgeschäden, Vermögensschäden und Drittschäden (ua im Fall von Ansprüchen Dritter gegen den Kunden). PURAcrete haftet, soweit nach zwingendem Recht zulässig, auch nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Daten.

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10.13.      Allfällige Schadenersatzansprüche sind vom Kunden binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch binnen 2 Jahren nach erfolgter Lieferung gerichtlich geltend zu machen.

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10.14.      Für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen haftet PURAcrete nur, soweit diese in ihre betriebliche Organisation eingegliedert sind. Eine Haftung von PURAcrete für ein Verschulden ihrer Lieferanten oder von PURAcrete beauftragten Transporteuren ist daher ausgeschlossen.

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10.15.      Soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung gelangt, ist die Haftung seitens PURAcrete sowie deren Lieferanten für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet, ausgeschlossen.

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10.16.      Der Kunde ist verpflichtet, die Haftungsbeschränkungen dieser Geschäftsbedingungen seinen Abnehmern – mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung – vollinhaltlich zu überbinden.

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10.17.      PURAcrete leistet keine Gewähr und haftet nicht für die Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der Information über Fremdprodukte. Es ist Sache des Kunden, sich entsprechend beim jeweiligen Hersteller zu informieren.

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10.18.      Wird die Ware nach Plänen, Unterlagen oder Anweisungen des Kunden hergestellt, haftet ausschließlich der Kunde für die Verletzung von Schutzrechten Dritter. Der Kunde hält PURAcrete schad- und klaglos, soweit diese aufgrund der Verletzung derartiger Schutzrechte in Anspruch genommen wird.

 

11.             Technische Anweisungen

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11.1.        Der Gebrauch der Ware hat – bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen – entsprechend den technischen Instruktionen im Anwenderhandbuch (z.B. Anwenderinformationen, Schalungspläne etc.) seitens PURAcrete („Anwenderhandbuch“) zu erfolgen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sich die für seine Zwecke erforderlichen technischen Instruktionen auf seine Kosten zu verschaffen.

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11.2.        Die technische Beratung durch Mitarbeiter von PURAcrete ist auf die Erläuterung durch schriftliche Instruktionen beschränkt. Eine Gewährleistung oder Haftung seitens PURAcrete für darüber hinausgehende Auskünfte ihrer Mitarbeiter ist ausgeschlossen.

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11.3.        PURAcrete Produkte wirken sich positiv auf die Porigkeit der Betonoberfläche aus, auf andere Betonmängel kann durch PURAcrete kein Einfluss genommen werden. Zum Erreichen der jeweils ausgeschriebenen Beton- und Oberflächengüte sind die geltenden Normen und Richtlinien einzuhalten (ÖNORM B4710-1, ÖNORM B2211, Richtlinie: Sichtbeton - Geschalte Betonflächen-ÖBV)

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12.  Rücktritt

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12.1. Die Vertragsparteien sind bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen, Zahlungsverzug trotz Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen) berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten.

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12.2. PURAcrete kann überdies vom Vertrag zurücktreten, wenn ihr die Erfüllung des Vertrages auch nur vorübergehend unzumutbar ist.

 

13.  Rückgabe der Ware

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13.1. Von PURAcrete bereitgestellte oder bereits gelieferte Waren/Leistungen sind bei Rücktritt vom Vertrag binnen 14 Tagen an PURAcrete zurückzustellen. Soweit der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist PURAcrete berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden abzuholen.

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13.2.Ist die zurückzustellende Ware von anderen nicht eindeutig unterscheidbar, ist PURAcrete berechtigt, eine Ware auszuwählen. Der Kunde hält PURAcrete in diesem Fall hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter schad- und klaglos.

 

14.  Aufrechnungsverbot

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Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige eigene Ansprüche gegen Ansprüchen der PURAcrete gegenüber dem Kunden aufzurechnen.

 

15. Verzicht

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Soweit nach zwingendem Recht möglich, verzichten PURAcrete und der Kunde darauf, diese AGB sowie zwischen ihnen geschlossene Verträge anzufechten und/oder deren Aufhebung oder Abänderung zu begehren. Insbesondere ist die Anfechtung wegen Irrtums, laesio enormis oder Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen.

 

 

16.Salvatorische Klausel

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Sollten, aus welchem Grund immer, eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder eines Vertrages zwischen dem Kunden und PURAcrete unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt jene Bestimmung, die dem von PURAcrete und dem Kunden verfolgten wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommt.

 

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

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17.1. Ausschließlicher Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus oder in Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen zwischen PURAcrete und dem Kunden ist Übelbach. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.

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17.2. Hinsichtlich sämtlicher Streitigkeiten zwischen PURAcrete und dem Kunden inklusive der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrages sowie seiner vor- und nachvertraglichen Wirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Übelbach sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. PURAcrete ist darüber hinaus auch berechtigt (aber nicht verpflichtet), für diese Streitigkeiten auch ein anderes Gericht anzurufen, das nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständig ist, oder wahlweise auch die Entscheidung eines Schiedsgerichts im Sinne von Punkt 17.3in die Wege zu leiten.

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17.3. Soweit PURAcrete die Entscheidung durch ein Schiedsgericht wählt, ist für alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, die Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln) anzuwenden. Die Entscheidung erfolgt durch einen gemäß diesen Regeln bestellten Einzelschiedsrichter und ist endgültig. Schiedsort ist Graz, Schiedssprache ist Deutsch. Es ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, dies unter Ausschluss nationaler wie internationaler Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. PURAcrete und der Kundeverzichten auf ihr Recht, den Schiedsspruch anzufechten, soweit ein derartiger Verzicht gesetzlich zulässig ist. Der Schiedsrichter wird den Schiedsparteien einen Entwurf des Schiedsspruches zur Stellungnahme übermitteln.

 

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(Fassung JULl 2019)
 

 

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